Insights · Recht
Impressum, Datenschutz und Cookies in Österreich
Von mowa.studio · Webdesign, Branding & Animation aus Wien · Veröffentlicht am

Jede Unternehmenswebsite in Österreich braucht ein Impressum nach § 5 E-Commerce-Gesetz, eine Offenlegung nach § 25 Mediengesetz und eine Datenschutzerklärung nach der DSGVO. Werden Cookies oder Tracking eingesetzt, die nicht unbedingt nötig sind, braucht es vorher eine Einwilligung, geregelt in § 165 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz 2021. Je nach Rechtsform kommen Angaben nach Unternehmensgesetzbuch oder Gewerbeordnung dazu.
Niemand liest diese Seiten gern, und niemand schreibt sie gern. Bei Beschwerden und Abmahnungen werden sie trotzdem als Erstes angesehen. Wir haben Websites für Kanzleien und Notariate wie Malicki Rechtsanwalt und Notar Dr. Alexander Miklos gebaut, wo diese Seiten besonders genau stimmen müssen. Hier ein Überblick. Eine Rechtsberatung ersetzt er nicht.
Was muss ins Impressum einer Website?
Das Impressum nach § 5 E-Commerce-Gesetz gilt für jede kommerzielle Website, auch für eine reine Unternehmenspräsentation ohne Shop. Nach dem Muster der Wirtschaftskammer gehören hinein:
- Name oder Firma
- die vollständige Anschrift, kein Postfach
- Kontaktdaten, über die man Sie schnell erreicht, darunter eine E-Mail-Adresse
- die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer oder einer anderen Kammer
- die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn es eine gibt
- ein Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und wo man sie findet, zum Beispiel ein Link auf das Rechtsinformationssystem RIS
- die Berufsbezeichnung und den Staat, der sie verliehen hat, und die UID-Nummer, sofern vorhanden
Unternehmen im Firmenbuch ergänzen nach § 14 UGB Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht. Gewerbetreibende ohne Eintrag nennen nach § 63 GewO Name und Standort der Gewerbeberechtigung. Freie Berufe wie Ärzte, Anwälte und Notare geben ihre Kammer und die berufsrechtlichen Vorschriften an.
Was ist die Offenlegung nach dem Mediengesetz?
Die Offenlegung wird oft mit dem Impressum verwechselt, ist aber eine eigene Pflicht und gilt für alle Websites. Für eine kleine Website, die nur das Unternehmen präsentiert, reichen Name, Unternehmensgegenstand und Sitz des Medieninhabers.
Wer darüber hinaus Inhalte veröffentlicht, die die öffentliche Meinung beeinflussen können, braucht zusätzlich eine Blattlinie und Angaben zu den Eigentumsverhältnissen. Für die meisten Unternehmenswebsites, auch mit einem Fachblog, genügt die kurze Variante. Im Zweifel fragt man bei der Wirtschaftskammer nach. Wir fassen Impressum und Offenlegung meist auf einer Seite zusammen, mit eigenen Zwischenüberschriften.

Braucht das Impressum noch den OS-Link?
Nein. Viele Impressen enthalten noch einen Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU. Die Verordnung dahinter wurde mit Wirkung zum 20. Juli 2025 aufgehoben, und die Wirtschaftskammer empfiehlt in ihrem aktuellen Muster, den Link zu entfernen. Das dauert fünf Minuten und ist auf vielen Websites noch offen.
Was steht in der Datenschutzerklärung?
Sie erklärt, welche personenbezogenen Daten die Website verarbeitet, wozu, auf welcher Rechtsgrundlage und wie lange. Typischerweise geht es um Server-Logs mit IP-Adressen, um die Daten aus Kontaktformularen, um Cookies und Analyse-Tools, um eingebundene Dienste wie Karten, Videos, Schriften oder Buchungstools und darum, ob Daten in Drittländer gehen. Am Ende stehen die Rechte der Betroffenen, also Auskunft, Löschung und Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.
Ein häufiger Fehler: Die Datenschutzerklärung beschreibt Tools, die längst nicht mehr laufen, und erwähnt die nicht, die tatsächlich eingebunden sind. Ein Generator ist ein guter Anfang, solange das Ergebnis zur echten Technik passt. Die DSGVO erlaubt Geldbußen bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, auch wenn kleine Unternehmen mit solchen Summen kaum rechnen müssen.
Wann braucht eine Website einen Cookie-Banner?
Sobald nicht unbedingt nötige Cookies oder Tracking im Spiel sind. § 165 Abs. 3 TKG 2021 erlaubt das Speichern und Auslesen von Informationen auf dem Gerät nur mit Einwilligung. Ausgenommen ist, was unbedingt nötig ist, damit ein ausdrücklich gewünschter Dienst funktioniert, etwa ein Warenkorb oder eine Spracheinstellung.
Für Webanalyse, Marketing-Pixel und eingebettete Inhalte, die Cookies setzen, braucht es also eine Einwilligung. Die Datenschutzbehörde ist dabei klar: Vor der Zustimmung wird nichts geladen, vorangekreuzte Kästchen sind unzulässig, und „Ablehnen“ muss auf der ersten Ebene des Banners genauso einfach sein wie „Akzeptieren“. Widerrufen muss man so leicht können, wie man zugestimmt hat.
Der beste Cookie-Banner ist übrigens der, den man nicht braucht. Wer auf Tracking verzichtet oder ein datensparsames Analyse-Tool ohne Cookies nutzt, Schriften selbst hostet und Videos erst nach einem Klick lädt, kommt oft ganz ohne Banner aus.
Ist Google Analytics in Österreich erlaubt?
Die österreichische Datenschutzbehörde hat in einer Entscheidung vom Dezember 2021, veröffentlicht im Jänner 2022, den Einsatz von Google Analytics in einem konkreten Fall für unzulässig erklärt, weil die Übermittlung in die USA nicht ausreichend geschützt war. Seit Juli 2023 gibt es mit dem EU-US Data Privacy Framework eine neue Grundlage für Übermittlungen an zertifizierte US-Unternehmen. Eine Einwilligung über den Cookie-Banner braucht Google Analytics aber in jedem Fall, und für viele kleinere Websites reicht ein schlankeres Werkzeug.
Was fehlt auf vielen Websites?
Häufig fehlen die Aufsichtsbehörde und der Hinweis auf die berufsrechtlichen Vorschriften im Impressum. Der OS-Link steht noch drin. Google Fonts werden von Googles Servern geladen, ohne dass die Datenschutzerklärung das erwähnt. Und bei Shops und Buchungen fehlt die Barrierefreiheitserklärung, die das Barrierefreiheitsgesetz für betroffene Unternehmen verlangt. Für Ärztinnen und Ärzte gelten eigene Regeln, mehr dazu unter Was Patienten auf der Website einer Ordination suchen.
Ein Relaunch ist ein guter Anlass, all das in einem Zug zu bereinigen.
Häufige Fragen
Braucht jede Website ein Impressum?
Jede Website, die einem Unternehmen dient, braucht ein Impressum nach § 5 E-Commerce-Gesetz. Die Offenlegung nach § 25 Mediengesetz gilt für alle Websites, dort genügen bei kleinen Websites wenige Angaben.
Muss der OS-Link noch im Impressum stehen?
Nein. Die EU-Verordnung über die Online-Streitbeilegung wurde mit Wirkung zum 20. Juli 2025 aufgehoben, die Wirtschaftskammer empfiehlt, den Hinweis zu entfernen.
Wann ist kein Cookie-Banner nötig?
Wenn die Website nur Technik verwendet, die für einen ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt nötig ist. Sobald Analyse, Marketing-Pixel oder eingebettete Dienste Daten auf dem Gerät speichern, braucht es eine Einwilligung.
Darf ich eine Datenschutzerklärung aus einem Generator verwenden?
Als Ausgangspunkt ja. Entscheidend ist, dass sie zu den Diensten passt, die tatsächlich eingebunden sind, und aktualisiert wird, wenn sich daran etwas ändert.